Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 4a zu Art. 454). Die bundeszivilrechtliche Haftung des Kantons ist insofern ausschliesslich, als sie einer konkurrierenden Haftung des unmittelbaren Schadensverursachers gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) entgegensteht und auch keine Delegation an die Gemeinden oder andere Körperschaften des Kantons zulässt. Denkbar ist aber eine konkurrierende Verantwortlichkeit aus kantonalem öffentlichen Recht (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 7 zu Art. 454).