oder die zuständige Behörde geht. Wer durch eine behördlich angeordnete oder unterlassene Massnahme, die durch die Gesetzgebung zu seinem Schutz gedacht ist oder gedacht wäre, Schaden erleidet, soll den Schaden vom Kanton ersetzt bekommen, wenn widerrechtliches bzw. pflichtwidriges Verhalten seitens der für die Massnahme oder deren Unterlassen verantwortliche Behörde oder aber seitens eines behördlich mit der Durchführung einer solchen Massnahme Beauftragten Schaden stiftet (HEINZ HAUSHEER/ RAINER WEY, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 4a zu Art.