5. Ein für den Beklagten allenfalls ungünstiges Ergebnis des vorliegenden Prozesses wirkt entgegen der Annahme des Rechtsvertreters der Streitberufenen in dessen Eingabe vom 9. Juli 2024 auch gegen diese (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 80 und 77 ZPO). Sowohl im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme als auch im Rahmen einer Duplik hätte die Streitberufene noch sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel uneingeschränkt vorbringen können.