Hinzu kommt, dass die Akten zu den Aufsichtsverfahren nach Massgabe von § 5 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) aufgrund besonders schützenswerter Personendaten zu einem grossen Teil der Geheimhaltung unterliegen dürften und in die Akten eines noch hängigen Aufsichtsverfahrens ohnehin nur die Verfahrensparteien Einsicht nehmen dürfen (§ 2 Abs. 2bis IDAG i.V.m. § 22 Abs. 1 VRPG).