(und § 61 VRPG) vorgeschriebene Vergleichs- bzw. Vorverfahren stattgefunden. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 4. 4.1. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klageverfahren die Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Es gelangt daher analog die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) zur Anwendung. -7-