7. Nach Einsichtnahme in die Akten verzichtete die Streitberufene mit Eingabe vom 9. Juli 2024 auf Ausführungen zu den bisherigen Rechtsschriften, verlangte aber die Zustellung der beklagtischen Duplik zur Stellungnahme. 8. In der Duplik vom 10. Dezember 2024 hielt der Beklagte ebenfalls an seinen Anträgen in der Sache fest und beantragte die Abweisung der vom Kläger mit Eingabe vom 8. Juli 2024 gestellten Editionsanträge. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Juni 2025 beraten und entschieden. -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: