5. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag des Beklagten auf Beiladung der PDAG ab (zufolge Unzulässigkeit der Beiladung im Klageverfahren), eröffnete aber der PDAG, dass der Beklagte ihr gegenüber den Streit verkündet habe, samt Zustellung der bisherigen Rechtsschriften und Aufforderung an die Streitberufene, dem Verwaltungsgericht bis 11. März 2024 mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Form sie in das Klageverfahren eintrete.