3. Mit Eingabe vom 14. September 2023 ergänzte der Beklagte seine Verfahrensanträge wie folgt: 2. Eventualiter sei der Psychiatrischen Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch, der Streit zu verkünden. 3. Über die Anträge zur Beiladung/Streitverkündung sei spätestens nach Replik zu entscheiden. -5- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Klägers. 4. In der Replik vom 29. Januar 2024 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und widersetzte sich dem Antrag des Beklagten auf Beiladung der PDAG nicht.