B. 1. Am 28. April 2020 stellte A._____ beim Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Kompetenzstelle für Haftungsrecht, ein Einigungsgesuch um Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.00 für die von ihm durch den Vorfall vom tt.mm.2016 erlittene Unbill, unter dessen Folgen er bis heute körperlich und psychisch leide. 2. Mit Stellungnahme vom 18. August 2021 lehnte die Kompetenzstelle für Haftungsrecht die Forderung ab, stellte das Scheitern von (effektiv gar nicht aufgenommenen) Vergleichsverhandlungen fest und verwies A._____ auf den gesetzlich vorgesehenen Klageweg.