Höhe von Fr. 10'000.00 zu ersetzen. Der Kläger ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten