Die Honorarnote des unentgeltlichen Vertreters vom 5. Februar 2024 erweist sich als überhöht. Ihr liegt ein Stundenansatz von Fr. 280.00 anstatt von Fr. 220.00 zugrunde und sie berücksichtigt den Abzug gemäss § 12a Abs. 2 AnwT nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 10'000.00 zu ersetzen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in - 24 -