Aufgrund der Beteiligung des Gemeinwesens und des hohen Streitwerts ist sie aber herabzusetzen (§ 12a Abs. 1 AnwT; AGVE 2011, S. 247), vorliegend um rund 20 %. Somit rechtfertigt sich für das Klageverfahren ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 10'000.00. 3. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung wird nach den gleichen Grundsätzen festgelegt wie die Parteientschädigung (§ 10 Abs. 1 AnwT). Entsprechend ist dem unentgeltlichen Vertreter des Klägers eine Entschädigung in gleicher Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten.