Die Bedeutung des Falls (der Streitwert liegt nur wenig über dem Minimum von Fr. 100'000.00) spricht für eine tendenziell tiefe Entschädigung; der Aufwand war durchschnittlich und die Schwierigkeit wird als mittel beurteilt (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Die Verfahrensanträge vom 16. März 2023 waren überwiegend entbehrlich (vgl. vorne lit. C/2; Erw. I/4, II/1 und II/11); die betreffenden Aufwendungen sind im Rahmen des Tarifs daher nicht zu entschädigen (§ 2 Abs. 1 AnwT). Für ein vollständig durchgeführtes Verfahren erscheint eine Entschädigung von gut Fr. 12'000.00 angezeigt. Aufgrund der Beteiligung des Gemeinwesens und des hohen Streitwerts ist sie aber herabzusetzen (§ 12a Abs. 1 AnwT;