Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Der Streitwert entspricht den beanspruchten Privat- schul- und Transportkosten und beträgt Fr. 136'842.00 (Klagebegehren Ziffer 1). Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 8'000.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AnwT). Die Bedeutung des Falls (der Streitwert liegt nur wenig über dem Minimum von Fr. 100'000.00) spricht für eine tendenziell tiefe Entschädigung;