Mit der ausgewiesenen Sonderschulungsbedürftigkeit und der damit verbundenen Probleme gegen Ende des Schuljahrs 2018/19 liegt aber unabhängig davon ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2. Die Parteikosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. - 23 -