Diese Bestimmung ist von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1). Der Kläger machte zwar einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule geltend, die über keine kantonale Anerkennung als Sonderschule verfügt. Mit der ausgewiesenen Sonderschulungsbedürftigkeit und der damit verbundenen Probleme gegen Ende des Schuljahrs 2018/19 liegt aber unabhängig davon ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor.