III. 1. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sieht die Kostenfreiheit von Verfahren vor, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Bestimmung ist von Amtes wegen anzuwenden.