Soweit die Beklagte verlangt, der unentgeltliche Vertreter des Klägers habe allfällig erfolgte Honorarzahlungen offenzulegen (vorne lit. C/2, Antrag Ziff. 4), ist darauf nicht einzugehen. Der relevante Sachverhalt wird bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen festgestellt (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 708 f.). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für ein standeswidriges Verhalten des unentgeltlichen Vertreters.