Auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Entsprechend ist insbesondere auf Partei- und Zeugenbefragungen der Pflegemutter, des ehemaligen Beistands des Klägers sowie des Schulleiters der G. zu verzichten. Ihre Wahrnehmung bzw. ihr Standpunkt kommt in den Akten jeweils hinreichend klar zum Ausdruck. Die betreffenden Beweisanträge sind abzuweisen. Dies gilt auch für die von der Beklagten beantragten Parteibefragungen.