12. Bei diesem Ergebnis kann der Kläger für seinen auswärtigen Privatschulbesuch nicht nur kein Schulgeld für den Besuch der Privatschule G., sondern auch keinen Transportkostenersatz beanspruchen. - 22 - 13. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.