Unter diesem Blickwinkel erscheint es widersprüchlich und geradezu treuwidrig, den Schulbehörden den Vorwurf zu machen, dass sie nicht genügend nach einer Anschlusslösung gesucht bzw. keine solche gefunden hätten, und daraus einen Anspruch auf Bezahlung der Privatschulkosten abzuleiten. Die Schulpflegepräsidentin kontaktierte im September 2019 sowie im Mai 2020 zahlreiche Institutionen (Klageantwortbeilagen 12, 18). Der Abmeldung des Klägers bei der H. Sonderschule per 30. September 2019 (Klagebeilage 25) kommt im Hinblick auf eine Kostentragung durch die Beklagte keine Bedeutung zu, nachdem zu diesem Zeitpunkt der Übertritt an die G. bereits erfolgt war.