Dieses Vorgehen ist – namentlich auch in Anbetracht der bekanntermassen eng limitierten Anzahl Sonderschulplätze – gänzlich unverständlich. Damit wurde in Kauf genommen, dass keine oder zumindest keine zeitnahe Anschlusslösung im Rahmen einer anderen Sonderschulung gefunden werden konnte. Unter diesem Blickwinkel erscheint es widersprüchlich und geradezu treuwidrig, den Schulbehörden den Vorwurf zu machen, dass sie nicht genügend nach einer Anschlusslösung gesucht bzw. keine solche gefunden hätten, und daraus einen Anspruch auf Bezahlung der Privatschulkosten abzuleiten.