11.3. Der Kläger wurde zu Beginn des Schuljahrs 2019/20 aufgrund privater Initiative aus der Tagessonderschule genommen, für welche eine Zuweisung der Schulpflege und eine gesicherte Finanzierung bestanden hatte. Die Anmeldung des Klägers in der G. und der Besuch dieser Privatschule erfolgten nicht auf Veranlassung der zuständigen Schulbehörden. Der betreffende Wechsel wurde vorgenommen, ohne dass eine besondere Ausnahmesituation, insbesondere eine akute Gefährdung des Kindeswohls, vorgelegen hätte. Dieses Vorgehen ist – namentlich auch in Anbetracht der bekanntermassen eng limitierten Anzahl Sonderschulplätze – gänzlich unverständlich.