11.2. Die Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, wonach der Schulleiter der J. gegenüber der Pflegemutter ausgeführt habe, es handle sich um keine für den Kläger angemessene Schule, und deshalb eine Absage erteilt habe (Klageantwort, S. 37 f., 52). Auf die Option der Sonderschule K. in Y. habe die Pflegemutter ohne Zustimmung der Schulpflege verzichtet, weil ihr der Schulweg zu lang gewesen sei (Klageantwort, S. 40, 52).