sicht auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen haben sowohl behinderte als auch nicht behinderte Kinder lediglich Anspruch auf einen ausreichenden, nicht jedoch einen idealen oder optimalen Unterricht (vgl. BGE 144 I 1, Erw. 2.2; 141 I 9, Erw. 3.3; 138 I 162, Erw. 4.6.2). 11. 11.1. Der Kläger macht geltend, die Kosten für den Privatschulbesuch seien von der Beklagten mangels Alternative zu übernehmen. Die anfangs September 2019 durch die Schulpflege angefragte Schule J. habe selbst eine - 21 -