10. Entsprechend den Berichten der Pflegemutter wurde der Kläger an der G. auf "Sekundarschul-Niveau" unterrichtet und konnte sein Förderbedarf dort aufgefangen werden (Klagebeilage 30). Dass den spezifischen Bedürfnissen des Klägers in der G. allenfalls besser Rechnung getragen werden konnte als an der H. Sonderschule, begründet für sich keinen Anspruch auf Übernahme der angefallenen Privatschulkosten. Auch im regulären Schulunterricht erfolgt die Förderung lediglich im Rahmen der bestehenden Mittel. Eine optimale Beschulung des Klägers wird durch den Anspruch gemäss Art. 19 BV nicht gewährleistet (JUDITH WYTTENBACH, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 N. 14). Mit Rück-