Dass die Zusicherung durch eine andere Vertreterin der Gemeindeverwaltung erfolgte, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Im Übrigen erscheint es unglaubwürdig und wäre äusserst unüblich, wenn die Privatschule den Kläger über mehrere Schuljahre hinweg bloss aufgrund einer mündlichen Zusicherung einer unbekannten Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung ohne Gegenleistung unterrichtet hätte. Nachdem der Kläger keinen massgeblichen Beweis offeriert (insbesondere keine Zeugenbefragung der "Gemeindeverwalterin"), ist der Nachweis einer vertrauensbildenden behördlichen Auskunft nicht erbracht. Die Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verfängt daher nicht.