Die Beklagte verfügt, soweit ersichtlich, über keine Funktion mit der Bezeichnung "Gemeindeverwalterin" (siehe: https://www.aaa.ch/). Sie legt dar, dass es sich bei der genannten Person (aus familiären Gründen) nicht um die Gemeindeschreiberin handeln könne. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die behauptete Zusicherung durch die Gemeindeschreiberin erfolgte. Dass die Zusicherung durch eine andere Vertreterin der Gemeindeverwaltung erfolgte, ist ebenfalls nicht nachgewiesen.