9. 9.1. Die Beklagte widerspricht der Darstellung des Klägers (Klage, S. 17, 29), wonach die Gemeindeschreiberin dem Schulleiter der G. mitgeteilt habe, deren Rechnung würde bezahlt. Im E-Mail des Schulleiters vom 24. März 2021 sei von "der Gemeindeverwalterin" die Rede, welche sich anschliessend "im Mutterschaftsurlaub" befunden habe. Dabei könne es sich nicht um Gemeindeschreiberin F._____ handeln (Klageantwort, S. 39, 49 f.; Klagebeilage 32). Die Schulpflege habe dem Wechsel des Klägers in die G. nicht zugestimmt und für den Entscheid über eine Kostenbeteiligung sei der Gemeinderat zuständig gewesen (Klageantwort, S. 49 f.). - 20 -