Dies war der Pflegemutter des Klägers von der Schulpflegepräsidentin so mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Schulpflege habe anhand ihrer Auskünfte oder aufgrund des Antrags vom 27. August 2019 den Eindruck erweckt, die Gemeinde müsse für die Kosten des Privatschulbesuchs aufkommen. Dass die Schulpflege für einen entsprechenden Entscheid nicht zuständig war, hat sie offengelegt, was eine Vertrauensbildung ausschliesst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 676 f.).