Die Schulpflege war gemäss § 73 Abs. 2 SchulG (in der Fassung bis 31. Dezember 2021) für die Zuweisung des Klägers in eine Regelklasse oder in eine Sonderschule zuständig. Die Schulpflegepräsidentin teilte der Pflegemutter des Klägers am 1. Juli 2019 mit, dass die Schulpflege einen Antrag auf Übernahme der Privatschulkosten beim Gemeinderat stellen, sie aber "bezüglich der Finanzierung nichts versprechen" könne (Klagebeilage 14). Für einen Entscheid, ob das Gemeinwesen die betreffenden Kosten übernimmt oder sich daran beteiligt, war der Gemeinderat zuständig. Dies war der Pflegemutter des Klägers von der Schulpflegepräsidentin so mitgeteilt worden.