damit eine akute Gefährdung des Kindeswohls einhergegangen wäre, ist nicht nachgewiesen. Die Schulbehörden waren erst gegen Ende des Schuljahrs 2018/19 über aktuelle Probleme des Klägers an der Tagessonderschule informiert worden. Angesichts der beschränkt verfügbaren Sonderschulplätze und der spezifischen Bedürfnisse des Klägers konnte nicht erwartet werden, dass dieser zeitnah einer alternativen Sonderschule zugewiesen werden könnte. Wichtige Gründe, wegen welcher das Gemeinwesen ausnahmsweise verpflichtet wäre, für die Privatschulkosten des Klägers aufzukommen, lagen folglich nicht vor.