Dass für den Kläger, der an einer spezifischen sozialen Beeinträchtigung leidet und spezielle Bedürfnisse hat, kurz vor den Sommerferien 2019 ein alternativer Sonderschulplatz hätte erhältlich gemacht werden können, war unrealistisch und konnte nicht erwartet werden. Diesen Umstand haben nicht die Schulbehörden zu vertreten. 7.4. Zusammenfassend war für den Kläger im August 2019 ein zumindest vorübergehender Besuch der H. Sonderschule weiterhin zumutbar. Dass - 19 -