7.3. Eine pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden wird vom Kläger nicht belegt. Aus den eingelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Schulpflege und der SPD, nachdem sie von den Schwierigkeiten des Klägers in der H. Sonderschule erfahren hatten, umgehend reagierten und die ihnen möglichen Schritte unternahmen: Die Vertreterin des SPD wurde anlässlich des Hausbesuchs bei der Pflegemutter des Klägers vom 21. Mai 2019 über die Lektionenreduktion in der Tagessonderschule informiert (Klagebeilage 12).