einseitig die Sicht der Klägerseite wieder. Gleich verhält es sich mit dem Schreiben der Pflegemutter vom 23. August 2020 an die Aufsichtsbehörde (Replikbeilage 66). Parteiunabhängige Beweismittel wie eine Zeugeneinvernahme von Lehrpersonen der H. Sonderschule, von Mitschülern oder von Vertretern der Aufsichtsbehörden werden nicht offeriert. Die beantragte Zeugen- bzw. Parteibefragung der Pflegemutter (Replik, S. 25) ist nicht vorzunehmen, zumal sich deren Wahrnehmung und Standpunkt bereits hinreichend aus den verurkundeten Unterlagen ergeben.