- Soweit der Kläger behauptet, es sei an der H. Sonderschule ihm gegenüber zu Vorfällen mit Gewalt bzw. Handgreiflichkeiten gekommen, ist dies nicht hinreichend belegt: Entsprechende Behauptungen stellte die Pflegemutter gemäss den Akten erstmals anlässlich des runden Tisches vom 12. August 2020 auf, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits seit über einem Jahr in der G. unterrichtet wurde (Klageantwortbeilage 20). Das E-Mail vom 17. August 2020 (Replikbeilage 63) und das Protokoll vom 28. Oktober 2018 (Replikbeilage 65) des Vereins I. geben lediglich - 18 -