- Aus dem E-Mail von D._____ vom 24. Juli 2019 (Klagebeilage 18) ergibt sich kein Hinweis auf eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls. - Das angebliche Telefon des Rektors der H. Sonderschule vom 8. August 2019 (Klage, S. 11), worin dieser erklärt habe, man sei mit den spezifischen Problematiken des Klägers überfordert, ist durch nichts belegt. Seine Zeugeneinvernahme wird nicht beantragt.