Eine akute Gefährdung des Kindeswohls kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als die Lektionenreduktion nach der Darstellung des Schulleiters eine bewährte Methode darstellt, anschliessend ein kontinuierlicher Aufbau gefolgt wäre und die Massnahme im Rahmen einer Sonderschulung erfolgte. Aus dem Schreiben des Schulleiters vom 4. November 2021 lässt sich mithin nicht auf eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls schliessen.