7.2. Der Kläger behauptet, das Kindeswohl wäre bei einer weiteren Beschulung an der H. Sonderschule in W. unmittelbar gefährdet gewesen bzw. dass "die Lehrerschaft mit der eskalierenden Situation massiv überfordert" gewesen sei (Klage, S. 6). Beweismittel, welche diesen Standpunkt zu belegen vermöchten, werden nicht beigebracht und auch nicht offeriert: