7. 7.1. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 ZPO). Grundsätzlich muss jede Partei die Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten (Behauptungslast; vgl. SUTTER-SOMM/ SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N. 20).