2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.4). Eine solche Ausnahmesituation ist nur zurückhaltend anzunehmen. Beispiele dafür wären eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrer sowie ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.2).