VSBF erforderliche Bewilligung hätte das BKS nicht erteilen können, da die betreffende Privatschule über keine IVSE-Anerkennung verfügt (§ 15 Abs. 1 lit. d VSBF). Eine Leistungspflicht der Beklagten für den Privatschulbesuch des Klägers setzt unter diesen Umständen voraus, dass eine Lösungsfindung offensichtlich nicht möglich war und ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zumutbar war (Urteile des Bundesgerichts 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, Erw. 6.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw.