Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung der Zuweisungsbehörde erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF). Eine entsprechende Zustimmung der Schulpflege lag in Bezug auf den Kläger nicht vor und die Voraussetzungen, dass die Schulpflege ihn der G. hätte zuweisen dürfen, waren nicht erfüllt: Die für die ausserkantonale Platzierung gemäss § 16 Abs. 3 VSBF erforderliche Bewilligung hätte das BKS nicht erteilen können, da die betreffende Privatschule über keine IVSE-Anerkennung verfügt (§ 15 Abs. 1 lit.