6. Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG (Fassung bis 31. Dezember 2021) entscheidet die Schulpflege über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in Regelklassen oder in die Sonderschulung. Die betreffende Kompetenz liegt seit - 15 - dem Inkrafttreten der Änderung des Schulgesetzes vom 10. Dezember 2019, d.h. seit dem 1. Januar 2022, beim Gemeinderat (AGS 2021/12-03).