Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht, sondern die Verhandlungsmaxime (vgl. zum Ganzen hinten Erw. 7.1).