Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz, BeG; SAR 428.500) oder die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Die Grundsätze gelten auch für Kosten für Privatschulen.