2001, S. 156). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. So kann es sich beispielsweise bei abseits gelegenen Wohnorten aufdrängen, den Schulpflichtigen den Besuch ausserkantonaler Schulen zu ermöglichen. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finanzielle oder tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (AGVE 2003, S. 96;