4. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV).