Es seien vollendete Tatsachen geschaffen worden. Bei der G. handle es sich um keine kantonale oder vom Kanton anerkannte Tagessonderschule; eine entsprechende Zuweisung habe somit nicht erfolgen können. Die Schulpsychologin habe bereits anlässlich des Hausbesuchs vom 21. Mai 2019 bei der Pflegefamilie des Klägers ausgeführt, dass die Finanzierung einer Privatschule nicht möglich sei. Entsprechend dem schulpsychologischen Fachbericht vom 4. Juli 2019 sei ein Wechsel in eine Privatschule zwar denkbar, es werde aber auch festgehalten, dass sich der Kanton nicht an den Kosten beteiligen könne. Gemeinderat E._____ sei überrascht gewesen über den Antrag der Schulpflege um Kostenübernahme.