Offenbar habe es in der H. Sonderschule Probleme mit dem Kläger gegeben. Diese seien durch ihn selbst verursacht worden; sie könnten nicht dermassen gravierend gewesen sein, da behauptete Vorfälle mit Gewalt bzw. physischen Übergriffen gegenüber dem Kläger danach in der Schule und gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht thematisiert worden seien. Die umgesetzte Lektionenreduktion habe sich bewährt und hätte im neuen Schuljahr – verbunden mit der Möglichkeit zur Steigerung der Lektionenzahl – weitergeführt werden können. Es werde bestritten, dass die H. Sonderschule mit dem Kläger überfordert gewesen sei. Entsprechend dem Bericht von D.___